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Zivilprozesskosten grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastungen

Änderung der Rechtsprechung

BFH, Urteil VI R 17/14 vom 18.06.2015

Leitsatz

Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung).

Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Quelle: BFH