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Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Begünstigte Übertragung gem. § 6 Abs. 3 EStG nur dann, wenn auch funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen mit übertragen wird; bei Aufdeckung stiller Reserven Realisierung auch des anteiligen Firmenwerts

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2019 zum Urteil 4 K 83/16 vom 26.03.2019 (rkr)

Mit Urteil vom 26. März 2019 (Az. 4 K 83/16) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, dass bei einer Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens eine Aufdeckung der stillen Reserven - einschließlich derer im Firmenwert - zu erfolgen hat.

 

Klägerin war eine GmbH & Co. KG. An der GmbH waren V und S beteiligt; diese waren auch die beiden Kommanditisten der Personengesellschaft. V übertrug an S seinen GmbH- und Kommanditanteil, behielt jedoch seine Anteile am Betriebsgrundstück (funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen) zurück und überführte sie damit zeitgleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile ins Privatvermögen.

Das FG entschied, dass hier ein Realisationstatbestand gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG vorliege. Dem stehe auch nicht die Rechtsprechung entgegen, wonach eine Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG möglich sei, wenn ein Mitunternehmer aufgrund einer einheitlichen Planung zunächst Sonderbetriebsvermögen veräußere, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertrage. Auch sei eine Ausdehnung der Rechtsprechung zur parallelen Anwendung von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG nicht geboten. Die neueren Tendenzen in der Rechtsprechung (vgl. etwa Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2018,15 K 1187/17 F) sprächen im Streitfall nicht für eine Buchwertübertragung.

Soweit eine Realisation der stillen Reserven erfolge, müssten auch die in einem Firmenwert enthaltenen stillen Reserven realisiert werden. Die Rechtsprechung, wonach ein Firmenwert grundsätzlich nicht privatisierbar sei (BFH - Urteil vom 14. Februar 1978 VIIIR 158/73) greife hier nicht ein. Der auf den übertragenden Gesellschafter entfallene Anteil am Firmenwert werde von diesem in sein Privatvermögen überführt, auf den Empfänger übertragen und von diesem sodann in sein Betriebsvermögen (in die Ergänzungsbilanz) eingelegt. Damit müsse der Übertragende die stillen Reserven realisieren und könne der Empfänger aufgrund der Einlage den entsprechenden Wert in der Ergänzungsbilanz abschreiben.

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf beide Rechtsfragen (Buchwertübertragung/Realisation des Firmenwertes) zugelassen. Die Revision wurde nicht eingelegt, das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Schleswig-Holstein, Newsletter III/2019