§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 sieht eine steuerliche Berücksichtigung der geleisteten Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung als Sonderausgabe vor, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichsverpflichteten Person der Besteuerung unterliegen und die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Mit Urteil vom 18. Juli 2016 hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 3 K 49/14) entschieden, dass die geleistete Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 zu berücksichtigen ist.
Der Kläger zahlte während seines Berufslebens in das Versorgungswerk für Apotheker ein. Seine Ehe wurde am 29. Juni 2009 geschieden. Die Verhandlungen zum Versorgungsausgleich wurden im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht A durch Vergleich abgeschlossen. Danach zahlte der Kläger zur Abwendung des Versorgungsausgleichs einen einmaligen Betrag in Höhe von 14.000 Euro an seine geschiedene Ehefrau, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen geschiedenen Eheleuten gelten seit dem 1. September 2009 die Neuregelungen des VersAusglG. In § 10 VersAusglG ist der Grundsatz der internen Realteilung eingeführt worden, wonach jedes Versorgungsanrecht separat, innerhalb seines Versorgungssystems, zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist. Als Ausnahme zu dem Prinzip der internen Teilung ist in §§ 14 ff. VersAusglG die externe Teilung vorgesehen. Hierbei wird der Ausgleichswert an einen anderen als den gegenwärtigen, also einen externen unternehmensfremden Versorgungsträger übertragen, der hieraus eine angemessene Versorgung zu gewähren hat (vgl. das Urteil des FG Münster vom 11.11.2015 7 K 453/15 E, EFG 2016, 114; vgl. auch Huber/Burg, BB 2009, 2534).
Seit dieser Neuregelung muss sowohl im Falle der internen Teilung (§ 3 Nr. 55a EStG) als auch bei externer Teilung (§ 3 Nr. 55b EStG) nicht mehr der Ausgleichspflichtige, sondern der Ausgleichsberechtigte die Leistungen versteuern. Diese gesetzlich vorgesehene Realteilung und die damit verbundene Verlagerung der Einkünfte auf seine geschiedene Ehefrau hat der Kläger durch die in dem gerichtlich protokollierten Vergleich vereinbarte Ausgleichszahlung verhindert. Zugunsten der berechtigten geschiedenen Ehefrau hätten Anwartschaften beim Versorgungswerk für Apotheker zulasten des versorgungsausgleichsverpflichteten Klägers aus Mitteln seines Versorgungsträgers begründet werden müssen (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 22 Rn. 117).
Der 3. Senat hat insofern erkannt, dass die Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Rentenanwartschaft bei einem Versorgungswerk als Sonderausgabe absetzbar ist, wenn die Einnahmen - wie im Streitfall - durch die ausgleichspflichtige Person steuerpflichtig sind und die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Nach der im Streitjahr geltenden Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 zählten zu den abzugsfähigen Sonderausgaben Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 VersAusglG und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichsverpflichteten Person der Besteuerung unterlägen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Vorliegend seien die Zahlungen beim Empfänger nach § 22 Nr. 1c EStG a. F. (durch Gesetz vom 22. Dezember 2014, BGBl I 2014, 2417, mit Wirkung vom 1. Januar 2015 ersetzt durch § 22 Nr. 1a EStG) als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Der 3. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 24/16 anhängig.