Der Kläger war Miteigentümer eines Grundstücks, das von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an eine GmbH vermietet wurde. Der Kläger war sowohl an der GbR als auch an der GmbH beteiligt. Die GmbH nutzte das Grundstück als Betriebsgelände. Als Eigentümer des Grundstücks waren der Kläger und weitere Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger veräußerte seinen Grundstücksanteil in zwei notariellen Verträgen vom November 2001 und März 2002 an verschiedene Erwerber. In den Verkaufsverträgen hatte der Kläger jeweils zur Umsatzsteuer optiert. Die Umsatzsteuer aus den Verkäufen erklärte der Kläger nicht. Seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für ein anderes, von ihm als Einzelunternehmer vermietetes Grundstück enthielten nur im vorliegenden Fall nicht streitige Vermietungsumsätze. Die Erlöse aus den Verkäufen der Miteigentumsanteile des Klägers erfasste das beklagte Finanzamt (FA) in geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2001 und 2002. Eine hiergegen erhobene Klage bleib erfolglos. Im Juni 2014 legte der Kläger berichtigte Rechnungen über die beiden Verkäufe vom November 2001 und März 2002 vor und berechnete deshalb in seiner Voranmeldung eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von minus 112.824,64 Euro. Das FA setzte die Umsatzsteuer mit 0 Euro fest.
Die gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Juni 2014 erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Der Kläger habe in den notariellen Verträgen vom November 2001 und März 2002 jeweils Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er (insoweit) nicht Unternehmer gewesen sei (unberechtigter Steuerausweis, § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG). Hinsichtlich des Betriebsgrundstücks der GmbH sei nicht der Kläger, sondern nur die GbR als Vermieterin unternehmerisch tätig gewesen. Auch als Gesellschafter der GbR sei der Kläger nicht Unternehmer gewesen. Ein neben der bloßen Gesellschafterstellung bestehendes, sonstiges Rechtsverhältnis des Klägers zur GbR habe in Bezug auf das von der GbR vermietete Grundstück nicht vorgelegen. Die Überlassung der Miteigentumsanteile durch den Kläger an die GbR sei als Gesellschafterbeitrag zu qualifizieren, weil für diese Nutzungsüberlassung kein Entgelt vereinbart worden sei. Mangels einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung sei der Kläger insoweit nicht Unternehmer. Der jeweils verkaufte Miteigentumsanteil am Grundstück sei daher nicht seinem Unternehmen, sondern seinem nichtunternehmerischen Vermögen zuzuordnen. Hinsichtlich der Verkäufe des Klägers vom November 2001 und März 2002 lägen deshalb keine steuerbaren Umsätze vor. Die Veräußerung des Miteigentumsanteils in zwei Akten begründe keine unternehmerische Tätigkeit und sei auch nicht als Teil des Vermietungsunternehmens des Klägers anzusehen. Seine Vermietungstätigkeit bewirke keine Infektion, weil diese in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem veräußerten Miteigentumsanteil gestanden habe.
Der sich für den Kläger aus § 14c Abs. 2 UStG ergebende Anspruch auf Berichtigung des nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geschuldeten Steuerbetrags sei aber nicht Gegenstand des hier ausschließlich streitigen Umsatzsteuerbescheides für Juni 2014. Über den Berichtigungsanspruch könne mit der vorliegenden Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entschieden werden. Nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG sei die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags beim FA gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzung des § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG in Form der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens eingetreten sei. Die in der Vorschrift vorausgesetzte Zustimmung des FA und entsprechend ihre Versagung sei ein Verwaltungsakt. Es handele sich um einen Bescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung, der eine teilweise Freistellung von der Steuer beinhalte. Erst bei einer Ablehnung der Berichtigung durch das FA seien Einspruch und nach dessen Erfolglosigkeit Verpflichtungsklage gegeben.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2018