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Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei Rückzahlung der ursprünglich als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge für einen Basisrentenvertrag (sog. Rürup-Rente)
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.09.2021 zum Urteil 1 K 292/19 vom 11.06.2021 (nrkr - BFH-Az.: X B 84/21)
In den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2016 der Klägerin waren Versicherungsbeiträge zu einem sog. Rürup-Rentenvertrag als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt worden. Im Jahr 2018 schloss die Klägerin mit der Versicherungsgesellschaft vor einem Landgericht einen Prozessvergleich, wonach die Versicherungsgesellschaft an die Klägerin eine Geldzahlung zu leisten hatte. In dem Prozessvergleich wurde vereinbart, dass mit der Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind.
Nachdem die Versicherung das beklagte Finanzamt darüber informiert hatte, dass der Versicherungsvertrag der Klägerin rückwirkend ab Beginn aufgehoben worden sei, erließ es nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016, in denen der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Rürup-Rente nicht mehr gewährt wurde.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr Versicherungsvertrag nicht rückwirkend aufgehoben worden sei. Es habe sich bei der Zahlung der Versicherung an sie um eine Schadensersatzzahlung wegen einer fehlerhaften Beratung des Vermittlers gehandelt.
Unser 1. Senat hat die Klage mit Urteil vom 11.06.2021 abgewiesen und entschieden, dass das Finanzamt zu Recht geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen und den Sonderausgabenabzug rückgängig gemacht hat.
Im Jahr 2018 seien die Einkommensteuerfestsetzungen 2013 bis 2016 rechtswidrig geworden. Der für den Sonderausgabenabzug relevante Sachverhalt habe sich rückwirkend verändert.
Aufgrund der in dem Prozessvergleich enthaltenen Abgeltungsklausel sei der Basisrentenvertrag zwischen der Klägerin und der Versicherung zivilrechtlich beendet worden. Der Klägerin würden keine Ansprüche aus einer Rentenversicherung mehr zustehen. Im Nachhinein habe die Klägerin mit ihren in den Streitjahren 2013 bis 2016 gezahlten Beiträgen keine eigene kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut.
Hinzu komme, dass die Klägerin im Nachhinein durch die Beitragszahlungen nicht endgültig wirtschaftlich belastet gewesen sei. Sie habe wegen der Zahlung der Vergleichssumme keine Aufwendungen mehr gehabt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil, in dem keine Revision zugelassen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. X B 84/21 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2021