Aktuelles
BFH: Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom
BFH, Beschluss VII R 54/20 vom 17.01.2023
Leitsatz
- Strom wird nur dann i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG „aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt“, wenn dabei tatsächlich – physikalisch – und nicht nur bei einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise erneuerbare Energieträger verwendet werden.
- Strom, der mit einem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt wird, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enthält, ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 StromStG nur dann vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird.
Quelle: Bundesfinanzhof