- Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG umfasst.
Aktuelles
BFH: Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding
Organschaft: GmbH & Co. KG als juristische Person i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG - Voraussetzungen für die Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO und § 11 Abs. 4 FGO
BFH, Urteil XI R 17/11 vom 01.06.2016
Leitsatz
Siehe hierzu auch die Pressemitteilung Nr. 19/14"EuGH-Vorlagen zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding und zur Organschaft"vom 05.03.2014.