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BFH zum Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen

Aktientausch - Veräußerungspreis - Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses

BFH, Urteil IX R 43/14 vom 13.10.2015

Leitsatz

Soweit die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Für die Bewertung kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Eine Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirkt materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück.

Quelle: BFH