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BFH zur ortsüblichen Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum

BFH, Urteil IX R 44/15 vom 10.05.2016

Leitsatz

Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen.

Quelle: BFH