Aktuelles

Zur Übersicht

Grundsteuerhebesätze in Duisburg rechtmäßig

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.05.2016 zu den Urteilen 5 K 630/15, 5 K 802/15 und 5 K 804/15 vom 09.05.2016

Die Stadt Duisburg hat die Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2015 rechtmäßigerweise erhöht. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteilen vom 9. Mai 2016, welche den Beteiligten jetzt zugestellt worden sind, entschieden und damit die Klagen von drei Duisburger Bürgern gegen die Erhöhung der Grundsteuer ab dem Jahre 2015 abgewiesen.

Der Rat der Stadt Duisburg hatte im November 2014 die Anhebung der für die jeweilige Grundsteuerhöhe maßgeblichen Grundsteuerhebesätze von 695 % auf 855 % ab dem Jahr 2015 beschlossen. Dementsprechend hat die Verwaltung der Stadt ab diesem Jahr eine höhere Grundsteuer von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt.

Die Kläger machen geltend, dass die Ratsmitglieder nur unzureichend informiert worden seien und damit über keine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt hätten. Der Stadt habe es auch am notwendigen Sparwillen gefehlt. So sei ein von der Stadtverwaltung vorgelegtes Maßnahmenpaket mit 108 Sparmaßnahmen verworfen und anstelle dessen die Grundsteuererhöhung beschlossen worden. Diese sei nunmehr in Duisburg besonders hoch und damit einhergehend die Duisburger Bürger besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt.

Das Gericht ist in der Begründung seiner Urteile der bisherigen, auch in anderen Bundesländern vorherrschenden Rechtsprechung gefolgt. Danach besitzt der Rat bei Grundsteuererhöhungen einen weiten Ermessensspielraum. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Weder das Gericht noch der Bürger sind befugt, ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Stadt als Satzungsgeber zu setzen. Auch die besondere Höhe des Hebesatzes von 855 % ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

Gegen die Urteile ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zulässig.

 Quelle: VG Düsseldorf