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Keine erweiterte Kürzung nach § 9 GewStG für gewerblich geprägte Personengesellschaft, die Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft ist

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2016 zum Urteil 1 K 50/15 vom 25.05.2016 (nrkr - BFH-Az.: IV R 45/16)

Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), so ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt.

Der 1. Senat des Finanzgerichts hatte sich in seinem Urteil vom 25. Mai 2016 (Az. 1 K 50/15) mit der Frage der Inanspruchnahme der sogenannten erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft zu befassen, die eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte sowie darüber hinaus an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) beteiligt war, die ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllte. Der 1. Senat hat entschieden, dass die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren sei.

Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stelle sich als gewerbliches Unternehmen der Obergesellschaft dar.

Bei dem Halten dieser Beteiligung handele es sich weder um die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, noch um eine der in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG angeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten.

Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft sei bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift vorliegen, zudem auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gewinnanteil aus dieser Beteiligung - wie im vorliegenden Fall - nicht in dem Gewerbeertrag enthalten sei.

Schließlich stellten beiden Betätigungen "Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes" und "mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten GbR" ein einheitliches Unternehmen dar. Selbst wenn man der seitens der Klägerin vertretenen Ansicht folgte, dass auch eine Personengesellschaft - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des 4. Senats des BFH (vgl. z. B. das Urteil vom 10. November 1983, IV R 86/80, BFHE 140, 44, BStBl II 1984, 152) - Unternehmerin hinsichtlich zweier voneinander zu trennender Unternehmen sein könne, so lasse sich im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen, dass es sich bei den beiden Betätigungen um getrennte Unternehmen gehandelt habe.

Der 1. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Sie ist beim BFH unter dem Az. IV R 45/16 anhängig.

 

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2016