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Länder billigen Verlängerung der Corona-Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld
Bundesrat, Mitteilung vom 27.11.2020
Am 27. November 2020 hat der Bundesrat das Beschäftigungssicherungsgesetz gebilligt, das der Bundestag erst eine Woche zuvor verabschiedet hatte. Es verlängert die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Weiterhin höheres Kurzarbeitergeld
Die vor einigen Monaten beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, gilt nun bis Ende des Jahres 2021.
Keine Anrechnung von geringfügiger Beschäftigung
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.
Weiterbildung bei Arbeitsausfall
Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls ist nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung entstehen. Die Maßnahmen müssen allerdings bestimmte im Gesetz näher geregelte Anforderungen erfüllen.
Hintergrund
Die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher. Die im März eingeführten Sonderregelungen sollen daher nicht wie geplant Ende 2020 auslaufen. Außerdem findet die Krise zugleich vor dem Hintergrund einer Transformation der Arbeitswelt aufgrund des Klimawandels und der Digitalisierung statt.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt größtenteils am 1. Januar 2021 in Kraft, Teile davon allerdings bereits am Tag nach der Verkündung, einzelne Regelungen am 1. Juli 2021 beziehungsweise am 1. Januar 2022.