Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG n. F. (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.) EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG) nicht anwendbar. Der EuGH hat dagegen mit Urteil vom 24. Februar 2015 in der Rechtssache C-559/13 „Grünewald“ entschieden, dass Artikel 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen verwehrt ist, Versorgungsleistungen als Gegenleistung für im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Vermögen steuerlich zu berücksichtigen, während einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen dieser Abzug gestattet wird. Der EuGH hat damit das Urteil vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 „Schröder“ bestätigt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStG für den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen sowie für die Besteuerung der Versorgungsleistungen beim Empfänger das Folgende:
Der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Ab.z 1a Nr. 2 EStG oder für Renten und für dauernde Lasten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in den vor dem Jahressteuergesetz 2008 geltenden Fassungen ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren (auch wenn diese in einem Drittstaat ansässig sind). Dies gilt in allen noch offenen Fällen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. bzw. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung ansonsten erfüllt sind. Auf das BMF-Schreiben vom 11. März 2010 - IV C 3 - S-2221 / 09 / 10004 - (BStBl I S. 227) wird verwiesen.
Die Versorgungsleistung ist beim unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger in den Fällen, in denen sich der Sonderausgabenabzug entgegen § 50 Abs. 1 EStG ausschließlich aufgrund dieses Schreibens ergibt, nicht steuerpflichtig.