Die Folge dieser Ansicht: Die stillen Reserven in Anteilen an der Betriebskapitalgesellschaft, die dem Sonderbetriebsvermögen II der Besitzpersonengesellschaft zugeordnet werden, sind bei Übertragung auf nicht an der Besitzpersonengesellschaft Beteiligte aufzudecken. Wird durch die Übertragung die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung insgesamt beendet, sind auch die stillen Reserven in den Anteilen, die der übertragende Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft noch an der Betriebskapitalgesellschaft behält, aufzudecken.
Binnewies sieht diese Rechtsprechung äußerst kritisch, da der Betriebsaufspaltung nach wie vor das gesetzliche Fundament fehle. Deshalb solle sie jedenfalls dann zurücktreten, wenn aufgrund gesetzlicher Regelungen die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens anzunehmen ist. Ein Vorrang des im Gesetz nicht geregelten Instituts „Betriebsaufspaltung" vor ausdrücklich im Gesetz geregelten Tatbeständen lehnt Binnewies ab.
Wer aber trotz der juristischen Bedenken Sicherheit vor der unerkannten Auflösung stiller Reserven haben wolle, müsse dafür sorgen, dass nicht nur die an die Betriebskapitalgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter in das Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG überführt werden, sondern auch die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft.