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Steuerpflicht der Stückzinsen aus der Veräußerung vor 2009 erworbener Wertpapiere

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2015 zum Urteil 4 K 39/13 vom 30.04.2015 (nrkr - BFH-Az.: VIII R 22/15)

Mit Urteil vom 30. April 2015 (Az. 4 K 39/13, veröffentlicht in EFG 2015, 1367) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass im Streitjahr 2010 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 erworben wurden, nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG in der bis zum 13. Dezember 2010 geltenden Fassung (a. F.) von der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen sind.

Der Kläger verkaufte im Streitjahr festverzinsliche Wertpapiere, die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm 15.948 Euro Stückzinsen zu, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen.

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erfasste das Finanzamt diesen Betrag im Rahmen des gesonderten (Abgeltung-)Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG.

Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Behandlung der Stückzinsen aus der Veräußerung der Wertpapiere als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klage ab, da die Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und die Besteuerung nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG a. F. ausgeschlossen wird.

Nach der Übergangsregelung werden lediglich Kursgewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Kapitalforderungen von der Besteuerung ausgenommen. Stückzinsen werden dagegen von der Übergangsregelung nicht erfasst, da sie bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren.

Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung. Der hiervon abweichende Wortlaut steht dieser Auslegung nicht entgegen, da er zu dem sinnwidrigen Ergebnis einer Steuerfreiheit der Stückzinsen führen würde, das im Widerspruch zur eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers stünde, dass durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG die Stückzinsen weiterhin der Besteuerung unterliegen sollten.

Der 4. Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 22/15 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein