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Streit über Grundsteuererlass einvernehmlich beigelegt

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.12.2014 zum Verfahren 5 K 891/14.KO

Der Eigentümer eines mit einem Hotel bebauten Grundstücks in Rengsdorf hatte bei der Ortsgemeinde für mehrere Jahre den Teilerlass der Grundsteuer B beantragt.

Er habe in den betreffenden Jahren das Objekt nicht dauerhaft vermieten können und deshalb erhebliche finanzielle Einbußen gehabt. Diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde ab.

Der Eigentümer habe die Ertragseinbußen selbst zu vertreten, weil er ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen um eine Vermietung des Objekts nicht hinreichend nachgewiesen habe. Dagegen erhob der Eigentümer mit Erfolg Widerspruch.

Der zuständige Kreisrechtsausschuss hob den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Ortsgemeinde, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses neu zu entscheiden. Der Eigentümer habe den Leerstand schon mit Blick auf die atypischen Umstände am Standort des Hotels nicht zu vertreten.

So liege das Hotel an einer Hauptverkehrsachse im Ballungsraum Koblenz/Neuwied mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 16.000 Fahrzeugen. Die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen hätten bereits zur Schließung mehrerer Hotels an dieser Strecke geführt.

Die dagegen von der Ortsgemeinde erhobene Klage endete schließlich mit einem Vergleich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiesen die Koblenzer Richter darauf hin, dass nach der einschlägigen Erlassregelung des Grundsteuergesetzes bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Teilerlass der Grundsteuer um 50 % vorgeschrieben sei.

Im Hinblick darauf sei eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits angezeigt. Diesen Vorschlag griffen die Prozessbeteiligten auf und einigten sich auf einen Teilerlass der Grundsteuer um 50 %.

Damit wolle man im Interesse einer zukünftigen konstruktiven Zusammenarbeit einen Schlussstrich unter die Streitigkeiten aus der Vergangenheit ziehen. Dabei wiesen die Vertreter der Ortsgemeinde ergänzend auf die zu erwartenden positiven Auswirkungen der erst vor einigen Monaten erfolgten Freigabe einer Ortsumgehung und die damit verbundene erhebliche Entlastung der innerörtlichen Verkehrssituation hin.

Quelle:VG Koblenz