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Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) – Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S-7359 / 19 / 10005 :001 vom 09.11.2022

Mit dem BMF-Schreiben III C 3 – S 7359/19/10005 :001 (2021/0300443), BStBl I S. 381, vom 15. März 2021 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zu den Palästinensischen Gebieten seit dem 14. Juli 1998 gegeben ist. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darüber hinaus im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2022 – III C 2 – S 7306/19/10001 :003 (2022/1029175), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 3 die Angabe „15.03.2021, BStBl I S. 381,“ durch die Angabe „09.11.2022, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.