Aktuelles
Zivilprozesskosten grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastungen
Änderung der Rechtsprechung
BFH, Urteil VI R 17/14 vom 18.06.2015
Leitsatz
Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung).
Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
Quelle: BFH